Der Streit um die „Schwarzen Listen“ für Journalisten beim G20-Gipfel in Hamburg geht weiter. Beim Treffen der Staats- und Regierungschefs hatte die Bundesregierung 32 Journalisten die zuvor erteilte Akkreditierung wegen „Sicherheitsbedenken“ nachträglich wieder entzogen. Welchen Hintergrund diese plötzlichen Bedenken hatten, erklärte Regierungssprecher Steffen Seibert nicht. Grünen-Parteichef Cem Özdemir sprach von einem „Skandal erster Güte“, der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Burkhard Lischka, will den Fall im parlamentarischen Kontrollgremium behandeln: Dort müssten „schon stichhaltige Gründe für den Entzug der Akkreditierung vorgetragen werden. Bislang kenne ich keine“. Unter den zurückgewiesenen Journalisten waren Fotografen des Bremer “Weser Kurier“, von „Spiegel Online“ und der Bildagentur „action press“.
Dieser Eingriff in die Freiheit der Berichterstattung während eines Treffens internationaler Politiker war nicht der erste. Schon beim G8-Gipfel im Juni 2007 in Heiligendamm war einer freien Pressefotografin die Akkreditierung mit Hinweis auf Sicherheitsbedenken versagt worden. Die Fotografin klagte dagegen auf Feststellung, dass diese Entscheidung rechtswidrig gewesen sei. Mit Urteil vom 22. Juni 2011 gab ihr das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg recht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2011, 10 B 1.11).
Die Pressefreiheit ist bekanntlich ein hohes Gut und wird durch Art. 5 Abs.1 S. 2 GG verfassungsrechtlich geschützt. Denn das Recht auf Meinungsfreiheit gewährleistet als Grundrecht des Einzelnen, aber auch als Garantie des Instituts „Freie Presse“ nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen, sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere auch die Beschaffung von Informationen gehört, so das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat dies bereits mehrfach bestätigt und hierzu ausgeführt, dass erst der grundsätzlich ungehinderte Zugang zu Informationen den Medien ermögliche, die ihnen in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wahrzunehmen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 und 622/99 -, BVerfGE 103, 44, juris, Rz. 54 sowie Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvR 154/78 -, BVerfGE 50, 234, juris, Rz. 32).
Einschränkungen dieses grundrechtlich verbrieften Presserechts bedürfen gewichtiger verfassungsrechtlicher Gründe und einer Einzelfall-Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Welch enge Grenzen das Grundgesetz dafür setzt, hat das OVG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2011 betreffend des Zugangs zu den Presseveranstaltungen auf dem G-8-Gipfel in Heiligendamm deutlich gemacht:
„Danach ist es zulässig, zu der Information der Presse dienenden Veranstaltungen mit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die einem besonderen Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, wie etwa ausländischen Staatsoberhäuptern oder Ministern, nur solche Journalisten zuzulassen, die sich einer besonderen Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben (vgl. Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 26. Mai 2010 - 15 E 1351/10 -, AfP 2010, 418, juris, Rz. 11 f.; Soehring, Presserecht, 4. Aufl. 2010, § 6 Rz. 16 m.w.N.; Löffler, a.a.O., § 4 LPG Rz. 143). Die Versagung der Akkreditierung ist gerechtfertigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der um eine Akkreditierung nachsuchende Journalist durch sein Verhalten die Veranstaltung, an der er teilnehmen will, stören oder Leib und Leben der Teilnehmer dieser Veranstaltung gefährden wird (vgl. Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 -, juris, Rz. 16).“
Denn durch die Versagung der Akkreditierung wird nicht nur das Grundrecht aus Art 5 Abs.1 S. 2 GG, sondern auch das Berufsausübungsrecht aus Art 12 Abs. 1 S. 2 GG eingeschränkt. Es scheint daher sehr fraglich, ob die Gründe, die jedenfalls bis dato für die Rücknahme der Akkreditierung der Journalisten auf dem G 20-Gipfel in Hamburg bekannt sind, den richterlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Einschränkung der Presse- und Berufsfreiheit genügen.
Wilhelm Schulte Hemming
Rechtsanwalt & Partner
(Brehm & von Moers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB)
OVG Berlin-Brandenburg · Urteil vom 22. Juni 2011 · Az. OVG 10 B 1.11
OVG-Berlin-Brandenburg-Urteil-vom-22-06-2011.pdf