Ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, das überwiegend in öffentlicher Hand ist, muss gegenüber Journalisten Auskunft darüber geben, wie Verträge abgeschlossen und abgewickelt wurden. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (AZ 11 U 5!14). Ein Redakteur in Bottrop wollte dem Verdacht nachgehen, ob ein Unternehmen, das in der Trinkwasser-, Abwasser- und Energiewirtschaft tätig ist, durch Scheinaufträge verdeckte Wahlkampffinanzierung betrieben habe.
Das Unternehmen hatte eine Antwort auf eine entsprechende Anfrage des Journalisten abgelehnt, weil dies Geschäftsgeheimnisse betreffe. Das OLG Hamm entschied nun, nach § 4 des NRW-Landespressegesetzes sei die Firma zur Auskunft verpflichtet. In diesem Fall handele es sich um eine „zulässige journalistische Recherche“, es überwiege das Informationsinteresse der Presse. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Fall liegt jetzt beim Bundesgerichtshof (BGH I ZR 13/16). (ms)
Das OLG-Urteil im Wortlaut:
NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)