Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (Stand am 18. Mai 2014)

Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit

  1. Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
  2. Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
  3. Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

Art. 17 Medienfreiheit

  1. Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
  2. Zensur ist verboten.
  3. Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.