Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (Stand am 18. Mai 2014)
Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit
- Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
- Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
- Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Art. 17 Medienfreiheit
- Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
- Zensur ist verboten.
- Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.