Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 29. Mai 1874

Art. 55. Die Pressefreiheit ist gewährleistet.

Über den Mißbrauch derselben trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen, welche jedoch der Genehmigung des Bundesrates bedürfen.

Dem Bunde steht das Recht zu, Strafbestimmungen gegen den Mißbrauch der Presse zu erlassen, der gegen die Eidgenossenschaft und ihre Behörden gerichtet ist.