Pressegesetz der freien Stadt Frankfurt

vom 4. März 1848

§ 1: Die Presse ist frei. Die Zensur darf nie wieder eingeführt werden.

§ 2: Vergehen oder Verbrechen, durch die Presse verübt, werden nach allgemeinem Recht geahndet.

§ 3: Jede Druckschrift muß mit dem Namen des Druckers und Verlegers, jede Zeitung mit dem Namen des Druckers und verantwortlichen Redakteurs versehen sein.

Quelle: Die Deutsche Zeitung vom Mai 1948 Seite 1