vom 4. Oktober 1933
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird (am 7. Oktober 1933 im Reichsgesetzblatt):
Erster Abschnitt: Schriftleiterberuf
§ 1
Die im Hauptberuf oder auf Grund der Bestellung zum Hauptschriftleiter ausgeübte Mitwirkung an der Gestaltung des geistigen Inhalts der im Reichsgebiet herausgegebenen Zeitungen und politischen Zeitschriften durch Wort, Nachricht oder Bild ist eine in ihren beruflichen Pflichten und Rechten vom Staat durch dieses Gesetz geregelte öffentliche Aufgabe. Ihre Träger heißen Schriftleiter. Niemand darf sich Schriftleiter nennen, der nicht nach diesem Gesetz dazu befugt ist.
§ 2
§ 3
§ 4
Mitwirkung an der Gestaltung des geistigen Inhalts deutscher Zeitungen liegt auch dann vor, wenn sie nicht im Betriebe einer Zeitung stattfindet, sondern bei einem Unternehmen, das zur Belieferung von Zeitungen mit geistigem Inhalt (Wort, Nachricht oder Bild) bestimmt ist.
Zweiter Abschnitt: Zulassung zum Schriftleiterberuf
§ 5
Schriftleiter kann nur sein, wer:
§ 6
Auf das Erfordernis der arischen Abstammung und der arischen Ehe finden § 1a des Reichsbeamtengesetzes und die zu seiner Durchführung ergangenen Bestimmungen Anwendung.
§ 7
§ 8
Die Zulassung zum Schriftleiterberuf wird auf Antrag durch Eintragung in die Berufsliste der Schriftleiter bewirkt. Die Berufslisten werden bei den Landesverbänden der deutschen Presse geführt (§ 24 Abs. 2). Über die Eintragung entscheidet der Leiter des Landesverbandes. Er muß die Eintragung verfügen, wenn die im § 5 bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Er muß sie ablehnen, wenn der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Einspruch erhebt.
§ 9
§ 10
Der Beschluß, durch den der Leiter des Landesverbandes die Eintragung in die Berufsliste ablehnt, ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Der Antragsteller kann binnen vier Wochen nach der Bekanntgabe die Entscheidung des Berufsgerichts anrufen. Die Anrufung ist unzulässig, wenn der Fall des § 8 Satz 5 vorliegt.
§ 11
Der Leiter des Landesverbandes hat die Löschung einer Eintragung in die Berufsliste zu verfügen, wenn die im § 5 Nr. 1, 2 oder 5 bestimmten Voraussetzungen wegfallen oder sich die Unrichtigkeit der Angaben über die unter Nr. 1 bis 6 bestimmten Voraussetzungen ergibt oder der Schriftleiter seinen Beruf aufgegeben hat. § 10 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt: Ausübung des Schriftleiterberufs
§ 12
Durch die Eintragung in die Berufsliste erlangt der Schriftleiter die Befugnis, an deutschen Zeitungen oder bei deutschen Unternehmen der im § 4 bezeichneten Art seinen Beruf auszuüben. Verlegt er seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Landesverbandes, so wird er in dessen Berufsliste ohne neue Prüfung übernommen.
§ 13
Schriftleiter haben die Aufgabe, die Gegenstände, die sie behandeln, wahrhaft darzustellen und nach ihrem besten Wissen zu beurteilen.
§ 14
Schriftleiter sind in Sonderheit verpflichtet, aus den Zeitungen alles fernzuhalten:
§ 15
Schriftleiter sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung, die er erfordert, würdig zu zeigen.
§ 16
Der Verleger einer Zeitung kann einen Schriftleiter im Vertragswege auf die Innehaltung von Richtlinien für die grundsätzliche Haltung der Zeitung verpflichten. Die öffentlichen Pflichten und Rechte des Schriftleiters, die sich aus den §§ 13 bis 15 ergeben, können durch die Richtlinien nicht berührt werden.
§ 17
Verträge über die Anstellung eines Schriftleiters bedürfen der Schriftform.
§ 18
Der Verleger einer Zeitung muß einen Hauptschriftleiter bestellen und ihn dem zuständigen Landesverband schriftlich benennen.
§ 19
Der Hauptschriftleiter ist verpflichtet, nach dem Inhalt der Anstellungsverträge und den ergänzenden Anordnungen des Verlegers einen schriftlichen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen, aus dem sich ergeben muß, welchen Teil der Arbeiten der Schriftleitung jeder Schriftleiter zu erledigen hat und in welchem Umfange er Anweisungsbefugnis gegenüber anderen Schriftleitern besitzt.
§ 20
§ 21
Schriftleiter, die an der Gestaltung des geistigen Inhalts einer Zeitung durch ihre Tätigkeit an einem Unternehmen der im § 4 bezeichneten Art mitwirken, sind für den Inhalt im Umfang ihrer Mitwirkung verantwortlich.
Vierter Abschnitt: Verbandsrechtlicher Schutz des Schriftleiterberufs
§ 22
Die Gesamtheit der Schriftleiter wacht über die Erfüllung der Pflichten der einzelnen Berufsgenossen und sorgt für ihre Rechte und ihr Wohl.
§ 23
Die Schriftleiter sind im Reichsverband der Deutschen Presse gesetzlich zusammengefaßt. Ihm gehört jeder Schriftleiter kraft seiner Eintragung in die Berufsliste an. Der Reichsverband wird kraft dieses Gesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Berlin.
§ 24
§ 25
§ 26
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda führt die Aufsicht darüber, daß der Reichsverband die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllt.
§ 27
§ 28
Die Berufsgerichte sind zuständig:
§ 29
Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Schriftleiters bedarf der Schriftform und muß die Angabe der Gründe enthalten.
§ 30
Ein Verleger darf einem Schriftleiter wegen der in der Zeitung von ihm vertretenen geistigen Haltung nur kündigen, wenn sie entweder gegen die öffentlichen Berufspflichten des Schriftleiters oder gegen die vereinbarten Richtlinien verstößt. Das Berufsgericht hat sich auf Antrag des Schriftleiters gutachtlich zu äußern, ob die Kündigung nach seiner Überzeugung entweder der Vorschrift des Satzes 1 zuwiderläuft oder zu ihrer Umgehung ausgesprochen ist. Bis zur Abgabe des beantragten Gutachtens ist ein etwaiges Verfahren vor den erkennenden Gerichten auszusetzen.
§ 31
§ 32
Die Berufsgerichte bestehen aus dem Vorsitzenden und den Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen die Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Sie besitzen die richterliche Unabhängigkeit. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen zu gleichen Teilen Schriftleiter und Verleger sein. Alle Mitglieder der Berufsgerichte werden vom Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda ernannt. Die Schriftleiter schlägt der Leiter des Reichsverbandes vor, die Verleger der Leiter der Organisation der Verleger in der Reichspressekammer.
§ 33
Die Bezirksgerichte der Presse entscheiden in der Besetzung von fünf, der Pressegerichtshof in der Besetzung von 7 Mitgliedern, beide mit Einschluß des Vorsitzenden. [F1]
§ 34
Das Verfahren vor den Berufsgerichten wird durch eine Verfahrensordnung geregelt, die der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz nach Anhörung des Leiters des Reichsverbandes erläßt.
§ 35
Unabhängig von dem Verfahren vor den Berufsgerichten kann der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda die Löschung eines Schriftleiters in der Berufsliste verfügen, wenn er es aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls für erforderlich hält.
Fünfter Abschnitt: Strafrechtlicher Schutz des Schriftleiterberufs
§ 36
Wer sich als Schriftleiter betätigt, obwohl er nicht in die Berufslisten eingetragen oder obwohl ihm die Berufsausübung vorläufig untersagt ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 37
Ein Verleger, der eine nicht in die Berufslisten eingetragene Person oder einen Schriftleiter, dem die Berufsausübung vorläufig untersagt ist, mit den Arbeiten eines Schriftleiters im Hauptberuf betraut oder eine Zeitung unterhält, ohne gemäß § 18 einen Hauptschriftleiter benannt zu haben, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 38
Ein Schriftleiter, der für eine gegen § 13 oder § 14 verstoßende Handlung ein Entgelt oder einen anderen Vorteil fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 39
Wer es unternimmt, einen Schriftleiter oder einen Verleger oder dessen Vertreter durch Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils zur Vornahme, Herbeiführung oder Duldung einer gegen § 13 oder § 14 verstoßenden Gestaltung des geistigen Inhalts einer Zeitung zu bestimmen, wird wegen Pressebestechung mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 40
§ 41
In den Fällen der §§ 38 bis 40 kann neben Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 42
Wer sich Schriftleiter nennt, obwohl er nicht in die Berufslisten eingetragen ist, wird mit Geldstrafe bis zu 150,- Reichsmark oder mit Haft bestraft.
§ 43
Einem Verleger, der nach § 37, nach § 39 oder nach § 40 rechtskräftig verurteilt ist, kann der Gewerbebetrieb durch die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde untersagt werden.
Sechster Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 44
Vorschriften, nach denen die Verfolgung von Abgeordneten einer gesetzgebenden Körperschaft beschränkt sind, finden gegenüber den §§ 31 bis 35 dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 45
§ 46
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda kann im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Reichsministern Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Überleitung des bisherigen Rechtszustandes in den neuen erlassen.
§ 47
Zu welchem Zeitpunkt dieses Gesetz in Kraft tritt, bestimmt der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.
Berlin, den 4. Oktober 1933
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels