Verfassung (Grundgesetz) der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken


 

vom 5. Dezember 1936

(die sog. Stalin-Verfassung)

Artikel 125.

In Übereinstimmung mit den Interessen der Werktätigen und zur Festigung der sozialistischen Ordnung werden den Bürgern der UdSSR durch das Gesetz garantiert:

a) die Redefreiheit;
b) die Pressefreiheit;
c) die Kundgebungs- und Versammlungsfreiheit;
d) die Freiheit der Durchführung von Straßenumzügen und -demonstrationen.

Diese Rechte der Bürger werden dadurch gewährleistet, daß den Werktätigen und ihren Organisationen die Druckereien, Papiervorräte, öffentlichen Gebäude, Straßen, das Post- und Fernmeldewesen und andere materielle Bedingungen, die zur Ausübung dieser Rechte notwendig sind, zur Verfügung gestellt werden.