Verfassung Belgiens

vom 7. Februar 1831

Artikel 14. Die Freiheit der Glaubensbekenntnisse, diejenige ihrer öffentlichen Ausübung sowie die Freiheit, die eigenen Meinungen auf jedem Gebiete zu äußern, werden gewährleistet, unbeschadet der Bestrafung der bei der Wahrnehmung dieser Freiheiten begangenen Straftaten.

Artikel 18. Die Presse ist frei; die Zensur kann niemals eingeführt werden; von den Schriftstellern, Verlegern oder Druckern kann keine Kaution gefordert werden.

Wenn der Verfasser bekannt ist und in Belgien wohnhaft, so können der Verleger, der Drucker oder der Verteiler nicht verfolgt werden.