vom 9. April 1968 in der Fassung vom 7. Oktober 1974
Abschnitt II. Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft
Kapitel 1 Grundrechte und Grundpflichten der Bürger
Artikel 27
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, den Grundsätzen dieser Verfassung gemäß seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. Dieses Recht wird durch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschränkt. Niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.
(2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens ist gewährleistet.