vom 7. Oktober 1949
B. Inhalt und Grenzen der Staatsgewalt
1. Rechte des Bürgers
Artikel 9
Alle Bürger haben das Recht, innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze ihre Meinung frei und öffentlich zu äußern und sich zu diesem Zweck friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Diese Freiheit wird durch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschränkt; niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.
Eine Pressezensur findet nicht statt.