12. März 1952 Frankfurter Allgemeine Zeitung Remer unterscheidet zwischen Hochverrätern, denen er Achtung entgegen bringt und Landesverrätern, zu denen er die Männer des 20. Juli zählt. Nach Ansicht der Verteidigung Remers findet sich im deutschen Recht für Landesverrat nichts Entschuldigendes. Der Generalstaatsanwalt betont, dass Landesverrat den Vorsatz der Schädigung des Reiches verlange. Dieser Vorsatz habe nicht vorgelegen.